Interne Meldestelle nach dem Hinweisgeberschutzgesetz

Information für Beschäftigte

Im Juli 2023 ist das sogenannte Hinweisgeberschutzgesetz erlassen worden. Dieses Gesetz regelt grundlegend den Schutz von hinweisgebenden Personen und verpflichtet Arbeitgeber mit mehr als 50 Beschäftigten, für die Hinweisgeber eine Meldestelle einzurichten, die diese Hinweise entgegennimmt.

Was genau bedeutet das für Sie als Mitarbeitende?

Hinweisgebende Personen („Whistleblower“), die im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit Informationen über Verstöße melden, sollen zukünftig besser vor etwaigen arbeitsrechtlichen oder sonstigen Nachteilen geschützt werden.

Sollten Sie im Rahmen Ihrer dienstlichen Tätigkeit Kenntnis von Gesetzesverstößen erlangen, können Sie sich vertraulich und anonym an die Interne Meldestelle wenden, die bei der Evangelischen Kirche Deutschland (EKD) eingerichtet wurde.

So erreichen Sie die Interne Meldestelle der EKD:

Postanschrift:

Meldestelle nach dem Hinweisgeberschutzgesetz
Evangelische Kirche in Deutschland (EKD)
Herrenhäuser Straße 12
30419 Hannover

FAQ – Darum geht es im Hinweisgeberschutzgesetz

Mit dem Hinweisgeberschutzgesetz sollen hinweisgebende Personen („Whistleblower“), die im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit oder im Vorfeld einer beruflichen Tätigkeit Informationen über Verstöße melden, zukünftig besser vor etwaigen arbeitsrechtlichen oder sonstigen Nachteilen geschützt werden. Das Hinweisgeberschutzgesetz verpflichtet Beschäftigungsgeber mit in der Regel mindestens 50 Mitarbeitenden zur Einrichtung einer internen Meldestelle.

Hinweisgebende Personen, die einen Hinweis nach dem Hinweisgeberschutzgesetz abgegeben haben und den Grund zur Annahme hatten, dass die gemeldete Information der Wahrheit entspricht, können nicht für die Beschaffung von oder den Zugriff auf die notwendigen Informationen rechtlich verantwortlich gemacht werden, sofern die Beschaffung oder der Zugriff als solcher nicht eine eigenständige Straftat darstellt. Darüber hinaus ist jede Form von Repressalie gegen diese Person verboten. Sofern die hinweisgebende Person eine Benachteiligung erlebt, so wird vermutet, dass die Benachteiligung eine Repressalie für die Meldung ist. Wenn dies der Fall ist, ist der Verursacher dazu verpflichtet, den entstandenen Schaden zu ersetzen.

Der persönliche Anwendungsbereich des Hinweisgeberschutzgesetzes ist weit gefasst und umfasst alle Personen, die im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit Informationen über Verstöße erlangt haben. Dies können neben Arbeitnehmer*innen auch Beamt*innen sein.

Im Wesentlichen gibt es zwei verschiedene Arten von Meldestellen: die interne und die externe Meldestelle. Die EKD hat eine Interne Meldestelle geschaffen, der sich die Gliedkirchen und gliedkirchlichen Einrichtungen anschließen können. Diese Meldestelle ist angegliedert an das Kirchenamt der EKD und steht allen vom persönlichen Anwendungsbereich des Hinweisgeberschutzgesetzes erfassten Personen der angeschlossenen Gliedkirchen zur Abgabe von Hinweisen offen.

Außerdem gibt es externe Meldestellen. Diese werden vom Staat eingerichtet. Die staatliche Hauptmeldestelle ist beim Bundesamt für Justiz angesiedelt. Daneben gibt es noch spezielle externe Meldestellen. Für Verstöße bei Finanzgeschäften gibt es die von der BaFin (Bundesanstalt Finanzdienstleistungen) eingerichtete Meldestelle. Zusätzlich gibt es eine externe Meldestelle beim Bundeskartellamt, an die Meldungen bei Kartellrechtsverstößen zu machen sind.

Eine externe Meldestelle ist eine Behörde, an welche die hinweisgebende Person mündlich oder schriftlich Informationen über Rechtsverstöße mitteilen kann.

Die hinweisgebende Person darf wählen, ob sie sich zunächst intern an das Unternehmen und/oder extern an die zuständige Behörde wendet. Der Vorteil an der internen Meldestelle ist, dass es sich bei der Meldestelle um fachkundige Personen handelt, die auch den Beschäftigungsgeber bzw. die Einrichtung und deren Struktur kennen. Dies trägt zu einer schnellen Aufklärung und Abhilfe bei.

Ja, bei der internen Meldestelle der EKD wird eine anonyme Meldung über die oben genannte Website möglich sein. Alle meldeberechtigten Personen können ihre Meldungen anonym abgeben. Der weitere Kontakt zwischen Meldestelle und Hinweisgebenden erfolgt sodann über ein einzurichtendes Postfach.

Der sachliche Anwendungsbereich des Gesetzes wird in § 2 HinSchG geregelt. Danach wird der/die Hinweisgeber*in vom Schutz des Gesetzes erfasst, wenn die die dort aufgeführten Verstöße gemeldet werden.

Der sachliche Anwendungsbereich umfasst

  • Verstöße, die strafbewehrt sind
  • Verstöße, die bußgeldbewährt sind, soweit die verletzte Vorschrift dem Schutz von Leben, Leib oder Gesundheit oder dem Schutz der Rechte von Beschäftigten oder ihrer Vertretungsorgane dient
  • alle Verstöße gegen Rechtsvorschriften des Bundes und der Länder sowie unmittelbar geltende Rechtsakte der EU und der Europäischen Atomgemeinschaft. Darunter fallen u. a. insbesondere folgende Regelungen und Vorgaben:
    • zur Bekämpfung der Geldwäsche
    • zur Produktsicherheit
    • zur Beförderung gefährlicher Güter
    • zum Umweltschutz, Strahlenschutz
    • zur Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit
    • zu Qualitäts- und Sicherheitsstandards bei Arzneimitteln und Medizinprodukten
    • des Verbraucherschutzes
    • des Datenschutzes
    • der Sicherheit in der Informationstechnik
    • des Vergaberechts
    • zur Rechnungslegung bei Kapitalgesellschaften

Gemäß § 17 HinSchG ist bei Eingang einer Meldung wie folgt zu verfahren:

  • Bestätigung des Eingangs der Meldung an die hinweisgebende Person spätestens nach sieben Tagen
  • Prüfung, ob der gemeldete Verstoß in den sachlichen Anwendungsbereich des § 2 HinSchG fällt
  • Kontakt mit der hinweisgebenden Person halten, ggf. um weitere Information ersuchen
  • Prüfung der Stichhaltigkeit der eingegangenen Meldung
  • Ergreifen angemessener Folgemaßnahmen
  • Rückmeldung an die hinweisgebende Person innerhalb von drei Monaten nach der Bestätigung des Eingangs der Meldung; wobei die Rückmeldung die Mitteilung geplanter sowie bereits ergriffener Folgemaßnahmen sowie die Gründe für diese enthalten soll, sofern dadurch interne Nachforschungen oder Ermittlungen nicht berührt und die Rechte der Personen, die Gegenstand einer Meldung sind oder die in der Meldung genannt werden, nicht beeinträchtigt werden
  • Dokumentation der Hinweise unter Beachtung des Vertraulichkeitsgebotes. Diese Dokumentation ist drei Jahre nach Abschluss des Verfahrens zu löschen, sofern es nicht zur Bearbeitung des Hinweises oder nach anderen Rechtsvorschriften erforderlich und verhältnismäßig ist, die Dokumentation noch länger zu speichern